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BERATER UND VERMITTLER – HONORARE MÜSSEN ERSTMALS IN AUSLAND FLOSSEN (Die Presse)

fuehrungen20090423130806 150x150  BERATER UND VERMITTLER   HONORARE MÜSSEN ERSTMALS IN AUSLAND FLOSSEN (Die Presse)Frist zur Meldung von Honoraren endet
15.01.2012 | 18:14 |  BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse)
Zahlungen ins Ausland: Demnächst müssen erstmals Berater-
und Vermittlerhonorare, die für Leistungen in Österreich ins
 Ausland flossen,

Wien. In den nächsten Wochen endet die Frist, in der erstmals eine neue Meldepflicht gegenüber dem Fiskus erfüllt werden muss: Es geht um Zahlungen, die seit 1. Jänner 2011 für in Österreich erbrachte Leistungen ins Ausland geflossen sind. Durch die im Jahr 2010 unter dem ganz und gar unkorrekten Arbeitstitel „Lex Meischberger“ eingeführte Meldepflicht soll verhindert werden, dass beispielsweise Berater oder Vermittler ihre Honorare steuersparend über Umwege im Ausland beziehen. Die Zahlungen aus dem Vorjahr müssen von demjenigen, der sie geleistet hat, bis Ende Jänner dem Finanzamt gemeldet werden (und zwar demjenigen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Meldepflichtigen zuständig ist); bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Frist bis 29. Februar. Der Empfänger der Zahlungen muss diese ohnehin als Einkünfte deklarieren; wie Robert Rzeszut, Steuerberater bei Deloitte in Wien, der „Presse“ erläutert, erhöht sich durch die Meldepflicht aber der Druck auf den Empfänger, seiner Verpflichtung auch wirklich nachzukommen. Eine vergleichbare Bestimmung (§109a Einkommensteuergesetz) gilt schon länger für Entgelte, die im Inland für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden (z. B. an Aufsichtsräte, Vortragende).

Der neue §109b EStG gilt für Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbstständiger Arbeit, sofern sie in Österreich erbracht wurde. Aber auch einmalige Beratungs- oder Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen (solche soll es etwa um den Verkauf  der Buwog-Wohnungen gegeben haben), sind erfasst.

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlungen an den einzelnen Leistungserbringer 100.000 Euro pro Jahr nicht überschritten haben, ferner dann, wenn die Zahlungen ohnehin einer österreichischen Steuerabzugspflicht unterliegen, und schließlich dann, wenn das Geld an eine ausländische Körperschaft fließt, die einem Steuersatz von mindestens 15 Prozent unterliegt (ihren Sitz also nicht in einer Steueroase hat). Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen Geldstrafen in Höhe von zehn Prozent des zu meldenden Betrags, maximal jedoch 20.000 Euro.

schreibt: BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse) 

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